Der Begriff „Häusliche Gewalt“ wird als Fachterminologie seit Einführung des bundesweiten Gewaltschutzgesetzes, ab 1. Januar 2002, verwendet. Die Polizei, Gerichte und Justiz sprachen bis dahin von Familienstreitigkeiten, wenn es Gewalt zwischen Paaren gab. Häusliche Gewalt unterdessen ist strafbar.
Eine Art Paradigmenwechsel fand also statt. Etwas das früher niemanden etwas anging, das Private in den eigenen vier Wänden, wurde nun öffentlich. Spätestens bei einem Einsatz der Polizei, die wegen Gewalttätigkeiten zwischen Partnern gerufen wird. Denn nun werden die Daten der beteiligten Personen an die Beratungsstelle BISS weitergeleitet. Wenn Kinder involviert sind, bekommt das Jugendamt ebenfalls die Daten der Beteiligten. Die Mitarbeiterinnen der BISS arbeiten nach dem pro-aktiven Ansatz, der vorsieht, dass die Beraterin von sich aus den Kontakt zur von Gewalt betroffenen Person herstellt. Ganz anders also als in der sonstigen Sozialarbeiter- und Beraterszene, die mit Kommstrukturen arbeitet.
Das Gewaltschutzgesetz sieht unter anderem vor, dass ein gewalttätiger Partner zur Gefahrenabwehr für einen gewissen Zeitraum der Wohnung verwiesen werden kann. In der Regel sind das 7 bis 14 Tage. In dieser Zeit hat die von Gewalt betroffene Person die Möglichkeit eine Beratung der BISS in Anspruch zu nehmen, per Gericht eine Wohnungszuweisung für bis zu einem halben Jahr zu beantragen, in ein Frauenhaus zu flüchten oder einen Umzug zu organisieren, o.ä.
Ausführlichere Informationen über das Gewaltschutzgesetz finden Sie auf der Website des Niedersächsischen Sozialministeriums: